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Ist ein Eigenheim auf Mallorca sonderausgabenbegünstigt?
Die EU-Grundfreiheiten erfordern einen Sonderausgabenabzug auch für Eigenheime und Eigentumswohnungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Aufwendungen zur Errichtung von Eigenheimen sind nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sich die betreffenden Objekte im Inland befinden. Wie jedoch eine genauere Analyse vor dem Hintergrund des Unionsrechts zeigt, ist diese Steuervergünstigung bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG auch auf Eigenheime und Eigentumswohnungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu erstrecken, zumal die betroffenen Grundfreiheiten als unmittelbar anwendbares Primärrecht entgegenstehendes nationales Recht verdrängen. Gleiches hat für den Fremdmittelaufwand i. S. d. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG zu gelten.
1. Rechtliche Ausgangssituation
Sonderausgaben stellen Einkommensverwendung dar und unterliegen daher als Ausgaben der privaten Lebensführung grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 20 EStG. Abweichend davon können jedoch einige derartige Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, weil sie der Staat ausdrücklich fördern will; sie finden sich in § 18 EStG taxativ aufgezählt. In diesen Bereich fallen u. a. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung (§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG). Gemäß lit. b dieser Bestimmung versteht der Gesetzgeber darunter insbesondere auch Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werde...