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Vertreter: Haftung
• Für den Bereich der Wr. AO gilt, dass eine rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung des Vertreters für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht. - (§ 7 Wr. AO), (Abweisung)
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