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Geschäftsführer: Haftung
• Den Geschäftsführer trifft bereits ein für die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschulden, wenn er sich schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird. Vereinbarungen über eine allfällige Schadenersatzpflicht durch Dritte stehen einer Haftung nach § 9 BAO nicht entgegen. - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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