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Tabakmonopol
• Scheiden Wirtschaftsgüter durch behördliche Eingriffe oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus, so ermäßigt sich der Steuersatz für dabei aufgedeckte stille Reserven auf ein Viertel des Durchschnittssteuersatzes. Die der Austria Tabakwerke AG und den von ihr gemäß § 4 Abs. 3 TabMG 1968 eingerichteten Monopolverwaltungsstellen übertragenen Aufgaben sind nicht hoheitliche (behördliche) Aufgaben, sondern solche der Privatwirtschaftsverwaltung. - (§ 37 Abs. 5 EStG 1988), (Abweisung)
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