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Vermögensschaden: agB
• Die Entwertung eines Grundstückes durch Rückwidmung in Grünland stellt einen nicht die Einkommenssphäre des Steuerpflichtigen treffenden Vermögensschaden dar, der im Rahmen des § 34 EStG 1988 keine Berücksichtigung finden kann. Es stellt sich daher von vornherein weder die Frage der Außergewöhnlichkeit noch der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 und 3 EStG 1988, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere gehen muss. Der Eintritt eines Vermögensschadens bildet auch nach der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 S. R 70noch keine außergewöhnliche Belastung. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können - seit der Änderung dieser Bestimmung durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002) im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten - steuerlich abgesetzt werden. - (§ 34 EStG 1988), (Abweisung)
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