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SWK 30, 20. Oktober 2010, Seite S 910

Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen: Liebhaberei als rückwirkendes Ereignis

Michael Rauscher

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen (§ 205 Abs. 6 BAO).

Materiellrechtlich ist bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO zu beurteilen, ob diese in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erwarten lassen. Es sind daher für die Liebhabereibeurteilung Ereignisse maßgeblich, die erst in Zukunft eintreten, aber abgabenrechtliche Wirkung auf den Bestand und Umfang des Abgabenanspruchs haben. Die erst in späteren Jahren eingetretenen sachverhaltsmäßigen Umstände (z. B. die Höhe der tatsächlich erzielten Einnahmen) stellen dabei Ereignisse dar, die - im Hinblick auf die Beurteilung der gesamten Betätigung als Liebhaberei (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVO) - im Sinne des § 295a BAO abgabenrechtliche Wirkung auf den Bestand oder Umfang der Abgabepflicht der vorangegangenen Veranlagungszeiträume haben.

Hingegen ist bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO (wozu auch die entgeltliche Überlassung von Gebäuden gehört) das verfahrensrechtliche Instrument der...

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