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Feststellungsbescheid
• In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die u. a. für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß § 192 BAO diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. - (§ 192 BAO), (Abweisung)
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