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Sicherungsverfahren
• Bei einem Bescheid i. S. d. § 232 BAO handelt es sich nur um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wobei das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekutionen mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende findet, sodass eine Verwertung durch Einziehung i. S. d. §§ 71 ff. AbgEO im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden hat. Erst nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit geht das Sicherungsverfahren - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises - in das Verfahren zur Einbringung über. - (§ 232 BAO), (Abweisung)
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