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SWK 1, 1. Jänner 2010, Seite S 25

Keine Gebührenpflicht für Verträge in digitaler Form ohne Ausdruck

Zur Begründung der Gebührenpflicht der in § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte ist die Errichtung einer Urkunde zum Beweis eines zivilrechtlich gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts Voraussetzung. Diese Urkunde muss von zumindest einer Vertragspartei unterschrieben werden, um grundsätzlich die Gebührenpflicht auslösen zu können. Wesentliche Elemente des Entstehens der Gebührenpflicht sind also Schriftlichkeit (Vorliegen einer Urkunde), Unterschrift und Beweiskraft. Unter einer Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, in der, wenn auch formlos, das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes festgehalten ist, ein Schriftstück also, welches kraft seines Inhalts geeignet ist, über ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft zum Beweis zu dienen. Ein E-Mail, das mit einer sicheren elektronischen Signatur im Sinn des § 4 Abs. 1 Signaturgesetz unterfertigt wurde, stellt kein Papier dar. Solange das elektronisch festgehaltene Dokument nicht auf Papier ausgedruckt wird, liegt daher eine Urkunde im Sinn des Gebührenrechts nicht vor ().

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