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Verspätungszuschlag
• Die verspätete Einreichung von Abgabenerklärungen hat regelmäßig nicht nur Zinsvorteile zur Folge. Es kann selbst dann zur Auferlegung eines Verspätungszuschlages kommen, wenn die mit der Erklärung verbundene Abgabenschuld bereits rechtzeitig bezahlt wurde, ein "Zinsverlust" des Staates also nicht eingetreten sein kann. - (§ 135 BAO), (Abweisung)
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