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KöR: Vorsteuerabzug
• Körperschaften öffentlichen Rechts darf der Vorsteuerabzug in Bezug auf Grundstücke (Gebäude) insoweit nicht gewährt werden, als diese Gegenstände dem nichtunternehmerischen, hoheitlichen Bereich dienen. Beim Erwerb vertretbarer Sachen (wie etwa Heizöl), die sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den hoheitlichen Bereich der Körperschaft öffentlichen Rechts bestimmt sind, ist eine Zuordnung an diese Bereiche vorzunehmen und die Vorsteuer in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (vgl. Ruppe, UStG 19943, § 12 Tz. 92). Für die Vorsteueraufteilung ist ein Maßstab zu wählen, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Zulässig ist jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet. - (§ 12 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 2006/15/0231)