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Abgabenrechtliche Haftung
• Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde. Hat ein Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid Einwendungen gegen den Abgabenanspruch erhoben und geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist. - (§ 7 Abs. 1 Wr. AO), (Abweisung)
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