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KSt: Mantelkauf
• Bei einer Änderung der Gesellschafterstruktur aufgrund einer Erbschaft oder einer Schenkung, und zwar auch bei gleichzeitiger Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur, kann kein Mantelkauf vorliegen. Allerdings stellt ein Kauf der Anteile um einen symbolischen Betrag ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar. Gleiches gilt, wenn sich für eine an sich unentgeltliche Anteilsübertragung ein wirtschaftlicher Ausgleichsposten finden lässt. - (§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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