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Altlastensanierungsgesetz
• Sowohl nach § 2 Abs. 5 ALSAG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 als auch nach § 2 Abs. 5 ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 galten Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung (bzw. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung) zugeführt werden, nicht als Abfall im Sinne des Gesetzes. - (§ 2 Abs. 5 ALSAG), (Abweisung)
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