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VwGH zu Auskunftspflicht gegenüber einer Bank iZm strafrechtlichen Vorwürfen
Art 20 Abs 3 B-VG; Auskunftspflichtgesetz
Das für das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht erforderliche Geheimhaltungsinteresse kann eines der in Art 20 Abs 3 B-VG aufgezählten öffentlichen Interessen oder ein überwiegendes Interesse einer Partei sein. Eine Interessenabwägung durch die Behörde in Hinblick auf ein Auskunftsersuchen ist jedoch nur bei der Frage der Beurteilung des „überwiegenden Interesses“ einer Partei erforderlich. Demnach ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen sich die beiden Interessen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt.
Mit Eingabe vom ersuchte die Revisionswerberin die belangte Behörde um folgende Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz:
Bekanntgabe und Übermittlung
sämtlicher Amtshilfeersuchen des Bundesministeriums für Inneres bzw weisungsgebundener Behörden an ausländische Behörden sowie sämtlicher diesbezüglichen Antworten und Auskünfte kontaktierter...