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Sonstige Einkünfte: Funktionsgebühren
• Nach § 29 Z 4 EStG 1988 (Stammfassung) sind sonstige Einkünfte die Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Gemäß § 32 Z 2 EStG 1988 (in der in den Streitjahren 1992 und 1993 geltenden Fassung) gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7, und zwar auch beim Rechtsnachfolger. Hiezu zählen auch Strompreisermäßigungen, die die Stadtwerke den Mitgliedern des Gemeinderates gewähren. - (§ 29 Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)
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