Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 10, 1. April 2009, Seite R 25
Zollschuld: Verjährung
• Eine Zollschuld unterliegt nur den zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Verjährungsregeln, selbst wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld erst nach dem Inkrafttreten anderer oder geänderter Verjährungsregeln eingeleitet wurde. - (Art. 221 Abs. 3 ZK), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()