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Liebhaberei bei überhöhten Mietvorstellungen
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 LVO ist bei einer Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigentumswohnungen entstehen, es sei denn, es ist innerhalb eines absehbaren Zeitraums die Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten. Es muss sich um die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen handeln.
Gemäß § 2 Abs. 4 LVO muss die Tätigkeit so gestaltet sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Betätigung, abweichend von der durch die Lebenserfahrung gestützten inneren Wahrscheinlichkeit, dennoch einen Gesamtüberschuss erbringen wird. Für die Art der Bewirtschaftung ist jedoch nicht der Plan entscheidend, sondern die tatsächliche Handhabung ().
Sind in der vorgelegten Prognoserechnung die AfA für die mitvermietete Einrichtung, regelmäßig anfallende Sanierungsarbeiten, Leerstehungen und Mietzinsausfälle nicht berücksichtigt, kommt dieser kein Aussagewert zu. Erweist sich die Wohnung schlussendlich aufgrund überhöhter Mietvorstellungen des Eigentümers als unvermietbar, ist vom Vorliegen einer ertragsteuerlich unbeachtlichen Voluptuarbetätigung a...