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SWK 10, 1. April 2009, Seite S 361

Wann liegt freiwillige Buchführung vor?

Weitreichende mögliche Folgen

Stefan Schuster

Der UFS Klagenfurt hatte in einer Entscheidungzu beurteilen, ob eine freiwillige Buchführung vorliegt oder nicht. Das kann für die steuerliche Gewinnermittlung weitreichende Folgen haben - wie im gegenständlichen Fall etwa den Verlust einer Pauschalierungsmöglichkeit. Worauf in der Praxis zu achten ist, damit keine freiwillige Buchführung vorliegt, soll anhand der folgenden Entscheidungsbesprechung aufgezeigt werden.

1. Der Sachverhalt

Eine Gastronomiebetrieb-GmbH wurde in eine OEG umgewandelt. Laut Gesellschaftsvertrag hat die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG zu erfolgen. In den Steuererklärungen 2002 bis 2004 wurde von der Pauschalierungsmöglichkeit für Gastronomiebetriebe Gebrauch gemacht und auch vom Finanzamt erklärungsgemäß veranlagt. Die nachfolgende Betriebsprüfung stellte jedoch das Vorliegen einer freiwilligen Buchführung fest und versagte die Anwendung der Pauschalierungsverordnung, was in weiterer Folge zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinns für das Jahr 2004 von etwa 36.000 Euro auf über 90.000 Euro führte. Gegen die Feststellung des Vorliegens der freiwilligen Buchführung seitens des Finanzamtes richtete sich die Berufung, die dem UFS zur Entscheidung vorl...

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