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Wann ist Werbung für Anlageprodukte irreführend?
Aufgrund einer Klage der Bundesarbeitskammer hatte der OGH zu prüfen, ob eine österreichische Bank und ihre Vertriebstochter bei der Werbung für Beteiligungspapiere einer Immobiliengesellschaft mit Sitz in Jersey irreführende Geschäftspraktiken im Sinn des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angewendet hatten. Das wurde in mehreren Punkten bejaht. Aus diesem Grund wurde den Beklagten unter anderem verboten, in ihrer Werbung ausschließlich die Chancen einer bestimmten Veranlagung herauszustellen, ohne gleichzeitig mit ausreichender Deutlichkeit auf die mit diesen Chancen verbundenen, nicht bloß unerheblichen Risiken hinzuweisen. Weiter gehende Begehren - etwa den Beklagten aufzutragen, in ihrer Werbung alle nur denkbaren Risiken einer Veranlagung darzustellen - wurden jedoch abgewiesen ().