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EuGH: Dienstleistungen
• Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen an nicht rechtsfähige Vereinigungen
1. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. MwSt-RL (RL 77/388/EWG) ist dahin auszulegen, dass er im Kontext von Personen, die Sport ausüben, auch Dienstleistungen erfasst, die juristischen Personen und nicht eingetragenen Vereinigungen erbracht werden, soweit - was das vorlegende Gericht zu prüfen hat - diese Leistungen in engem Zusammenhang mit Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind, die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden und die tatsächlichen Begünstigten dieser Leistungen Personen sind, die den Sport ausüben.
2. Die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. MwSt-RL enthaltene Wendung "bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport ... stehende Dienstleistungen" ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht, die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung hinsichtlich der Empfänger der in Rede stehenden Dienstleistungen zu beschränken.
(, Canterbury Hockey Club u. a., Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales])
Anmerkung: Die Hockey Clubs sind nicht eingetragene Sportvereine (ohne Rechtspersönlichkeit), die ihren Mi...