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EuGH: Gerichtsdiener
• Keine Steuerbarkeit für Tätigkeiten eines Gerichtsdieners
Eine von einer Privatperson ausgeübte Tätigkeit wie die des Gerichtvollziehers ist nicht allein deshalb von der Mehrwertsteuer befreit, weil sie in der Vornahme von Handlungen besteht, die der öffentlichen Gewalt vorbehalten sind. Selbst wenn der Gerichtsvollzieher bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben solche Handlungen vornehmen sollte, übt er nach Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden seine Tätigkeit mangels Eingliederung in die Organisation der öffentlichen Verwaltung nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts aus, sondern als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufs, so dass ihm die Befreiung nach Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 der 6. MwSt-RL (RL 77/388/EWG) nicht zugutekommen kann.
(, Mihal, Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky)