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Haftung für Vergnügungssteuer
• Im Fall der Weiterverpachtung durch den Pächter (Unterpacht) haftet der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht i. S. d. § 13 Abs. 4 Wr. Vergnügungssteuergesetz (VGSG) für die Abgabenschulden S. R 34(Vergnügungssteuer) des Afterpächters. - (§ 13 Abs. 4 Wr. VGSG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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