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USt: Leistungsaustausch
• Bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt, kommt es nicht zu einem Leistungsaustausch i. S. d. UStG. - (§ 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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