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Parkometergesetz Wien
• Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1a Wr. Parkometergesetz ist ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Damit wird eine Schuldvermutung betreffend die subjektive Tatseite begründet. Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. - (§ 1a Wr. Parkometergesetz), (Abweisung)
(, 0131)