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Teilbare Mischnutzung oder unteilbarer Privatkonsum?
Vorsteuerabzug oder Vorsteuerausschluss?
Der EuGHbejaht die Sachlichkeit eines Vorsteuerabzuges für gemischt genutzte Gebäude sowie des Vorsteuerausschlusses für Nichtunternehmer und unecht befreite Unternehmer. Das Verhältnis eines Vorsteuerabzuges für gemischt genutzte Leistungsbezüge nach § 12 Abs. 2 Z 1 UStG zum Vorsteuerausschluss aufgrund ertragsteuerrechtlich nichtabzugsfähiger Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG und §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG lässt der EuGH offen. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.
1. Die "Mischnutzungsregel"
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG räumt Unternehmern ein Wahlrecht ein, falls Leistungsbezüge (Lieferungen oder sonstige Leistungen) gemischt unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzt/verwendet werden, "wenn sie zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen". In solchen Fällen einer zu mindestens 10 % unternehmerischen Nutzung/Verwendung steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu. Die Privatnutzung ("Konsumtangente") wird dann nicht über das Hauptinstrument einer Konsumbesteuerung durch Vorsteuerausschluss, sondern über das Hilfsinstrument einer "Eigenverbrauchsbesteuerung" (einer Fiktion einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG auf Kostenbasis nach § 4 Abs. 8 UStG) besteuert, um auch den Konsum von Unternehmern aus ihrem Untern...