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Steuerbefreiungen
• Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 sind von der Einkommensteuer u. a. befreit Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht. Dies trifft auch für Leistungen nach einem Unfall anlässlich eines Betriebsausfluges zu, der nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist. - (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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