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Aufsichtsrat: Einkünftezurechnung
• Vereinbarungen eines Aufsichtsratsmitgliedes mit seinem jeweiligen Dienstgeber, wonach die Aufsichtsratsentschädigungen dem Dienstgeber zustehen, stellen Verfügungen des Aufsichtsratsmitgliedes über seine ihm in der Zukunft zufließenden Einnahmen dar. Derartige Vorwegverfügungen ändern an der Zurechnung der Einkünfte an das Aufsichtsratsmitglied jedoch nichts. - (§ 22 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)
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