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Gebührenanspruch
• Die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 8 Abs. 1 GEG 1948 ist allein darin gelegen, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist. - (§ 8 Abs. 1 GEG), (Abweisung)
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