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SWK 6, 15. Februar 2009, Seite R 12

Gerichtsgebühren: Bemessung

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich betreffend Klagen auf Feststellung eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrages (einschließlich der Feststellung von Forderungen im Konkurs) die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Betrages richtet. - (§ 14 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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