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Gerichtsgebühren: Bemessung
• Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich betreffend Klagen auf Feststellung eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrages (einschließlich der Feststellung von Forderungen im Konkurs) die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Betrages richtet. - (§ 14 GGG), (Abweisung)
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