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Gerichtsgebühren: Vergleich
• Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dann, wenn in einem gegenüber der ursprünglichen Mitzinsklage höherwertigen Vergleich ungeachtet eines an sich vereinbarten bestimmten Räumungstermins betreffend die Bezahlung des Entgelts für die Benützung des Objektes eine zeitlich nicht befristete Verpflichtung begründet wird, der zehnfache Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. - (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG), (Abweisung)
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