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GrESt: Begünstigungsvorschrift
• Die Begünstigungsvorschrift des § 17 GrESt 1987 durchbricht ausnahmsweise für den Bereich der Grunderwerbsteuer den für Verkehrsteuern allgemein geltenden Grundsatz, dass die spätere Aufhebung eines Rechtsgeschäfts (Vorgangs), durch den ein Verkehrsteuertatbestand verwirklicht wurde, an der bereits entstandenen Steuerpflicht nichts mehr zu ändern vermag. - (§ 26 GGG), (Abweisung)
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