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SWK 6, 15. Februar 2009, Seite R 11

Bauordnung NÖ: Ergänzungsabgabe

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ BauO 1996 wird die Pflicht zur Leistung einer Ergänzungsabgabe durch die Änderung der Grenzen von Bauplätzen im Sinne des § 10 NÖ BauO 1996 ausgelöst. - (§ 39 Abs. 1 NÖ BauO 1996), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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