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SWK 6, 15. Februar 2009, Seite R 11

ORFG/Programmentgelt

Ein Programmentgelt nach dem ORF-G ist nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten. Das heißt, dass für die Zwecke des Programmentgelts eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliegt, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen kann. - (§ 31 ORF-G), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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