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SWK 6, 15. Februar 2009, Seite R 11

Interessentenbeitrag Sbg.

Nach § 1 Abs. 7 Sbg. Interessentenbeitragsgesetz (IBG) wird der Beitrag von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art. II Abs. 5 EGVG 1950) erhoben. Im Verfahren zur Vorschreibung der Vorauszahlung des Interessentenbeitrags ist somit nicht die Salzburger Landesabgabenordnung, sondern das AVG anzuwenden. - (§ 1 Abs. 7 Sbg. IBG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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