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Kanalbenützungsgebühr NÖ
• Die Kanalbenützungsgebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten, wenn die Anschlusspflicht besteht (oder der Anschluss bewilligt wurde). Die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 setzt daher voraus, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen ist. - (§ 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977), (Abweisung)
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