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EuGH zur IZP bei Vermietung in das Gemeinschaftsgebiet
EuGH hat die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Ausschlusses der IZP für in das übrige Gemeinschaftsgebiet vermietete Wirtschaftsgüter erkannt
Wird ein Wirtschaftsgut aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland verwendet, gilt es nach § 108e Abs. 2 EStG nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet. Die Investitionszuwachsprämie (IZP) steht daher nicht zu. Fraglich war, ob diese Bestimmung gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG verstößt. Der EuGHhat die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung festgestellt.
1. Ausgangssituation
Nach § 108e EStG kann für bestimmte Wirtschaftsgüter eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Die Prämie stand jedoch nur für Wirtschaftsgüter, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, zu. Nach dem zweiten Satz von § 108e Abs. 2 letzter Teilstrich EStG gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
Die Bestimmung ist den gleichlautenden Regelungen des InvPrG, den Bestimmungen des Investitionsfreibetrags (IFB) nach § 10 EStG 1972 bzw. EStG 1988, der vorzeitigen AfA nach § 8 EStG 1972 und der Übertragung stiller Reserven nach § 12 EStG nachempfunden.
Der so genannte Fremdnutzungstatbestand, also der Ausschluss für vermietete Wirtschaftsgüter, wurde durch das zweite AÄG 19...