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Verfahren: Verspätungszuschlag
• Im Bezug auf den Verspätungszuschlag ist eine irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv S. R 22gebotene, der Sache nach pflichtgemäße und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen worden ist. - (§ 135 BAO), (Abweisung)
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