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SWK 8, 10. März 2009, Seite R 21

Verfahren: Verspätungszuschlag

Im Bezug auf den Verspätungszuschlag ist eine irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv S. R 22gebotene, der Sache nach pflichtgemäße und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen worden ist. - (§ 135 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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