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Vorläufiger Bescheid
Bei der Erlassung eines endgültigen Bescheides kann die Abgabenbehörde den vorläufigen Bescheid auch in jenen Punkten abändern, die nicht von der - im Bescheid genannten - Ungewissheit umfasst sind. Gemäß § 251 BAO sind Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, in vollem Umfang anfechtbar. Das Gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides treten. Eine Teilrechtskraft besteht im Abgabenrecht dort, wo ein Bescheid zu einem früheren Bescheid hinzutritt, ohne diesen in seinem Bestand zu berühren, wie dies z. B. bei berichtigenden Bescheiden nach § 293 und 293b BAO der Fall ist (UFS Salzburg , RV/0362-S/08).