Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Verlängerung der Tätigkeitsdauer der Organe der Arbeitnehmerschaft
Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird, wird die Tätigkeitsdauer der Belegschaftsvertretung von derzeit vier auf fünf Jahre verlängert (AB 1442 BlgNR 25. GP; 416/BNR 25. GP). Dies betrifft den Betriebsrat, den Zentralbetriebsrat und die Konzernvertretung sowie den Europäischen Betriebsrat und den SE-Betriebsrat.
Des Weiteren wird der Anspruch auf Bildungsfreistellung innerhalb einer Funktionsperiode von drei Wochen auf drei Wochen und drei Arbeitstage ausgedehnt.
Die Änderungen treten mit in Kraft und gelten für Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Konstituierung nach dem erfolgt.