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Verfahren: Parteiengehör
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufungsbehörde verpflichtet, eine Änderung bzw. Ergänzung im festzustellenden Sachverhalt gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Parteien vorzuhalten und diesen dadurch Gelegenheit zum Parteiengehör zu geben. - (§ 45 Abs. 3 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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