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USt: Rechnung
• Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 müssen Rechnungen u. a. Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände aufweisen. In diesem Zusammenhang liegt es nahe, als Maßeinheit für die Menge "Stück" zu verwenden, doch werden für die Mengenangabe durchaus auch Angaben der Masse (etwa Kilogramm) oder des Volumens (etwa Liter), aber auch die Angabe der Anzahl von Verpackungseinheiten (z. B. Kiste, Paket) zulässig sein. - (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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