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OGH zu den Erhaltungspflichten im Inneren des Mietobjekts - bloß heiße Luft für Vermieter?
Die Auswirkungen des "Thermenurteils" in der Praxis
In den beiden so genannten Klauselentscheidungen hatte der OGH ausgesprochen, dass im Verbrauchergeschäft eine Überwälzung der Erhaltungspflichten im Inneren des Mietgegenstands (wie z. B. die Pflicht zur Erneuerung der schadhaft gewordenen Therme) auf den Mieter unzulässig ist. In der nun vorliegenden Grundsatzentscheidung vom , 5 Ob 17/09z, ergänzt der OGH, dass der Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG nur dann zur Erhaltung der Therme verpflichtet ist, wenn dies ausdrücklich vertraglich vorgesehen ist. Der nachfolgende Beitrag untersucht die Konsequenzen der Entscheidung.
1. Die gesetzliche Regelung der Erhaltungspflichten
Gemäß § 1096 ABGB ist der Vermieter verpflichtet, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Diese umfassende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf das Innere des Bestandgegenstands. Diese Regelung ist allerdings nicht zwingend, sodass andere vertragliche Regelungen wirksam vereinbart werden können.