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Grundlehrgang für Kindergartenassistentinnen keine Berufsausbildung
Die volljährige Tochter des Berufungswerbers besuchte den dreisemestrigen Lehrgang für Kindergartenassistentinnen und schloss diesen erfolgreich ab. Der Kursinhalt beinhaltet jeweils 100 Stunden Pädagogik und Didaktik der Kindergartenerziehung, 360 Stunden Praxis und 120 Stunden Supervisionspraxis. Die Unterrichtszeit war jeweils freitags von 16:00 bis 20:10 Uhr und samstags von 8:00 bis 18:10 Uhr.
Unter Berufsausbildung wird gemäß der Rechtsprechung des VwGH die schulische oder kursmäßige Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, verstanden. Nicht auf eine Berufsausbildung gerichtete Veranstaltungen können, auch wenn die Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich oder sogar Voraussetzung ist, nicht als Berufsausbildung gewertet werden.
Entscheidend für die Anerkennung als Berufsausbildung ist hierbei nicht nur der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist, dass die Bildungsmaßnahmen die zur Ausübung eines Berufs erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse...