Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bürgschaft für Kontokorrentkreditvertrag
§§ 863, 864a, 879, 914, 1346 ABGB; § 7 VKrG
Vertragsbestimmungen in Bürgschaftsverträgen, wonach der Bürge auch für Kreditprolongationen haftet, sind im Geschäftsverkehr üblich. Dies gilt insb für die Besicherung von Kontokorrentkrediten, denen eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit geradezu immanent ist.
Anders als bei der Teilbürgschaft kann der Gläubiger Teilzahlungen bei der Höchstbetragsbürgschaft zunächst auf den unbesicherten Teil der Forderung anrechnen.
Aus der Begründung:
Die Kl schloss mit dem Onkel des Bekl am einen Kontokorrentkreditvertrag mit einem Rahmen von € 5.000 und einer Laufzeit bis ; am wurde dieser Kreditvertrag einvernehmlich auf einen Rahmen von € 20.210 bei einer Laufzeit bis aufgestockt. Der Bekl unterfertigte zu Gunsten dieses aufgestockten Kontokorrentkredits „Zur Sicherstellung aller bestehenden und künftigen Forderungen des Kreditgebers einschließlich Zinsen, Spesen und sonstigen Nebengebühren aus o.a. Schuldverhältnis (…) für 100% des jeweils aushaftenden Kreditsaldos“ mit Verträgen vom selben Tag zwei Bürgschaftsverträge mit einem Haftungshöchstbetrag von € 2.500 und € 8.000.
Am vereinbarte die K...