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SWK 4, 5. Februar 2009, Seite S 224

Seite 4 der Körperschaftsteuererklärung

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23

Verlustabzug (Kennzahl 619)

Ein Verlustabzug ist zulässig. Siehe Anm. 84, Seite S 167.

S. 271In § 2 Abs. 2b EStG besteht eine Verlustverrechnungsgrenze von 75 %, sodass der Verlustvortrag nur bis zu 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden kann. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Grenze von 75 % abzuziehen.

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Nichtanwendung der 75-%-Grenze beim Verlust (Kennzahl 624)

Insoweit im Gesamtbetrag der Einkünfte Sanierungs- oder Liquidationsgewinne enthalten sind, ist die oben beschriebene Vortragsgrenze von 75 % nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Vorhandensein derartiger Gewinne der Verlustvortrag in Höhe dieser Gewinne nicht auf 75 % begrenzt wird. Zur Ermittlung der tatsächlichen Vortragsgrenze sind die Sanierungs- oder Liquidationsgewinne unter der Kennzahl 624 einzutragen.

25

Steuerbemessung bei Liquidationsbeginn vor 2005

Im Falle eines Liquidationsgewinns und eines Beginns der Liquidation vor 2005 ist bei Kz. 824 jener Gewinnanteil einzutragen, der die Zeiträume vor betrifft. Dieser Gewinnanteil ist nämlich noch mit 34 % zu besteuern.

26

Sanierungsgewinne und Schuldnachlass (Kennzahlen 669 und 668...

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