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Finanzstrafen: Bemessung
• Mit der in den Ausführungen über den Strafausspruch erwähnten "Tatprovokation" durch einen verdeckten Ermittler haben sich die belangte Behörde wie auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Strafbemessung nicht auseinandergesetzt. Das völlige Unterbleiben einer Beurteilung dieses Umstandes, ob ihm strafmildernde Wirkung zugebilligt wird oder S. R 64nicht, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. - (§ 23 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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