Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Unbilligkeit
• Das Unterlassen eines für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichenden Erstattungsantrages nach § 240 Abs. 3 BAO begründet keine Unbilligkeit i. S. d. § 236 BAO. Entscheidend ist, dass dem Steuerpflichtigen von der Rechtsordnung ein Weg zur Beseitigung der allfälligen Fehlerhaftigkeit bereitgestellt worden ist. - (§ 236 BAO), (Abweisung)
()